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«Green Deal» für nachhaltige Lieferketten

«Green Deal» für nachhaltige Lieferketten

Blog_Denkraum_Green Deal_Universitaet-Liechtenstein

Wie die geplante Lieferkettenrichtlinie Unternehmen ab Mitte 2029 zu mehr Nachhaltigkeit bewegen wird: Ein Blick auf die Herausforderungen und Chancen für die europäische Wirtschaft.

Der «Green Deal» ist inzwischen fast allen Europäern ein Begriff. Inspiriert vom «New Deal» des US-Präsidenten Franklin D. Roosevelt, der in den 1930er Jahren die Folgen der Weltwirtschaftskrise bekämpfte, verfolgt die Europäische Union (EU) ein ähnlich ehrgeiziges Ziel: Bis 2050 soll Europa der erste klimaneutrale Kontinent werden. Um die Erderwärmung gemäss dem Pariser Klimaabkommen auf 1,5 °C zu begrenzen, müssen die Treibhausgasemissionen drastisch sinken.

Richtlinie mehrmals abgeschwächt

Ein Baustein dieser europäischen Nachhaltigkeitsstrategie ist die europäische Lieferkettenrichtlinie. Die Richtlinie wurde im EU-Gesetzgebungsverfahren bereits beschlossen, allerdings läuft die Umsetzungsfrist für die Mitgliedsstaaten nach einer kürzlich erfolgten Nachbesserung nun bis Mitte 2028, wobei der Stichtag für die Anwendbarkeit auf Unternehmen auf Juli 2029 verschoben wurde. 

In weiterer Folge wird die Richtlinie aufgrund ihrer EWR-Relevanz auch in das EWR-Abkommen zu übernehmen sein und ist daher auch für liechtensteinische Unternehmen von Bedeutung. Im Frühjahr 2025 forderten einige EU-Mitgliedstaaten Änderungen, da sie hohe bürokratische Hürden und eine Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie befürchteten. 

Nach zähen Verhandlungen beschloss das Europäische Parlament am 13. November 2025 mit dem Ziel der Vermeidung eines überbordenden Bürokratieaufbaus eine deutliche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie. Diese sollte nun für EU-Unternehmen gelten, die mehr als 1000 Mitarbeitende beschäftigen und einen jährlichen Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro erzielen. Auch Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern fallen darunter, wenn sie diesen Umsatz allein in der EU erwirtschaften. 

Am 9. Dezember 2025 einigten sich Unterhändler der EU-Staaten und des Parlaments auf eine weitere Abschwächung: Die Umsatzgrenze soll auf 1,5 Milliarden Euro und die Mitarbeitendezahl auf 5000 angehoben werden. Die verschiedenen Änderungen zeigen, wie intensiv zuletzt auf verschiedenen Ebenen um die konkrete Ausgestaltung der Richtlinie gerungen wurde. 

Globale Lieferketten im Fokus 

Bisher wurden europäische Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen und Umweltverschmutzungen in Produktionsländern – vor allem im globalen Süden – nicht direkt in Europa zur Rechenschaft gezogen. Hier setzt die geplante Richtlinie an: Grosse Unternehmen sollen verpflichtet werden, Menschenrechte und Umweltstandards in ihren globalen Lieferketten einzuhalten. 

Sie müssen negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit sowie ihrer Tochterunternehmen und ihrer Geschäftspartner verhindern. Dazu gehört eine Risikoanalyse, die potenzielle Schäden in der Lieferkette bewertet. Unternehmen sollen die Risiken nach Schwere und Wahrscheinlichkeit priorisieren und Massnahmen ergreifen, um Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden zu verhindern. Sollte die Risikoanalyse eine bereits stattfindende Beeinträchtigung feststellen, so muss diese umgehend behoben werden. 

Anonyme Meldungen ermöglichen

Zudem verlangt die Richtlinie, dass Unternehmen einen öffentlich zugänglichen Beschwerdemechanismus einrichten. Über diesen können Betroffene anonym Verstösse melden. Dabei müssen die Rechte und die Anonymität der Hinweisgeber gewahrt bleiben, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Unternehmens tätig sind. Kann ein Unternehmen die negativen Auswirkungen nicht abstellen – etwa wegen eines uneinsichtigen Subunternehmers – bleibt als letztes Mittel nur die Geschäftsbeziehung zu pausieren oder zu beenden. Eine zivilrechtliche Haftung gegenüber Geschädigten, wie ursprünglich geplant, wurde jedoch gestrichen – ein deutlicher Rückschritt gegenüber dem ersten Entwurf. 

Erste Beispiele in Deutschland

Deutschland hat bereits am 1. Januar 2023 ein eigenes Lieferkettengesetz eingeführt. Ein aktueller Fall zeigt, was ab Mitte 2029 auch auf europäischer Ebene zu erwarten ist: Mehrere grosse deutsche Einzelhandelsketten erhielten über den Beschwerdemechanismus Hinweise auf Arbeitsrechtsverstösse in ihrer Lieferkette. Die Beschwerde kam von verschiedenen Organisationen, unter anderem einer Gewerkschaft in Costa Rica und Ecuador, und warf einem Betreiber von Bananenplantagen in ebendiesen Staaten insbesondere Bezahlung weit unter dem Mindestlohn sowie mangelnden Arbeitsschutz beim Einsatz von Pestiziden vor. Der Discounter Aldi reagierte vorbildlich, suchte das Gespräch mit den Lieferanten und beseitigte die Missstände. 

Sobald die Lieferkettenrichtlinie durch die EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt wird, dürften ähnliche Fälle in ganz Europa folgen. Wie hoch der bürokratische Aufwand für Unternehmen wird, ist noch nicht absehbar. Doch die EU will auch grosse Konzerne in die nachhaltige Transformation der Weltwirtschaft einbinden. Die Lieferkettenrichtlinie wird nicht die letzte Massnahme in diesem Bereich sein. 

Letztlich illustriert die politische Verhandlung und das Gesetzgebungsverfahren über die europäische Lieferkettenrichtlinie par excellence, was moderne Gesetzgebung ausmacht: Ein ständiges Austarieren verschiedener Interessen mit dem Ziel möglichst viele Bezugsgruppen einzubinden, umso die Akzeptanz einer Normierung breit abzusichern. In Hinblick auf die gegenständliche Richtlinie wurden durch die erfolgten Nachbesserungen die Anliegen der europäischen Wirtschaft hinreichend berücksichtigt und zugleich ein Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit in der Lieferkette im rauen Wind der Realität zwar langsamer, aber dafür trittsicherer erreicht.

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